A - D

Aufhebung

Behörde gibt zu erkennen, dass sie die durch den ursprünglichen VA herbeigeführte Rechtsfolge nicht mehr gelten lassen will.


Besonders schwerwiegend

Besonders schwerwiegend iSv. § 44 Abs. 1 VwVfG „ist nur ein Mangel, der den Verwaltungsakt als schlechterdings unerträglich, d.h. mit tragenden Verfassungsprinzipien oder der Rechtsordnung immanenten wesentlichen Wertvorstellungen unvereinbar erscheinen lässt.“


E - H

I-L

M-P

Offensichtlich

Offensichtlichkeit dieses Fehlers liegt vor, wenn die besonders schwere Fehlerhaftigkeit des Verwaltungsakts für einen unvoreingenommenen, mit den in Betracht kommenden Umständen vertrauten und verständigen Durchschnittsbetrachter (nicht: jeweils Betroffener; auch nicht: geschulter Jurist) ohne Weiteres ersichtlich ist, d.h. sich diesem geradezu aufdrängt. Die Fehlerhaftigkeit muss dem Verwaltungsakt „auf die Stirn geschrieben“ stehen.


Q-T

U-Z